Sicher Radfahren (Radfahrer leben gefährlich)
Viele Radfahrer fühlen sich auf der Strassenfahrbahn gefährdet. Um sich sicherer zu fühlen, fahren manche Radfahrer sogar auf dem Gehsteig, wobei fahrradfahren insgesamt einen positiven Effekt auf die Gesundheit hat. Eines der Haupthindernisse für das Radfahren sind jedoch Bedenken hinsichtlich der Sicherheit. Doch durch die Verbesserung der Verkehrssicherheit für Radfahrer kann nicht nur ein direkter gesundheitlicher Nutzen in Form von weniger Verletzungen und Todesfällen erwartet werden, sondern auch ein indirekter gesundheitlicher Nutzen dadurch, dass eine größere Zahl von Menschen radfahren und sich damit mehr bewegen.
Sich auf der Strasse sicher fühlen
Eine gängige Methode zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für Radfahrer ist die Einrichtung von Radwegen und Fahrradstraßen. Eine weit verbreitete Maßnahmen Verbesserung der Verkehrssicherheit von Radfahrern ist auch das “shared lane marking”. Oliver Gajda von der San Francisco Municipal Transportation Agency hat den Begriff Fahrrad Sharrow erfunden. Es ist eine Kombination der Worte “share” und “arrow” und steht für “Shared lane marking”. Das Fahrradpiktogramm soll den RadfahrerInnen vor allem eine Zone weit genug weg vom rechten Fahrbahnrand anzeigen, um RadlerInnen vor sich plötzlich öffnenden Autotüren zu schützen.
Die Sharrows sollten ursprünglich die Sicherheit von Radfahrern verbessern, indem sie die Aufmerksamkeit der Autofahrer auf Radfahrer lenkten. In der Folge sollten die Sharrows auch dazu beitragen, die Anzahl der Radfahrer zu verringern, die am Bürgersteig oder gegen die Fahrtrichtung fahren. Sharrows sind zu einem beliebten Ersatz für teurere und aufwändigere Alternativen wie Radwege und Radstreifen geworden.
Wo sich Autos und Fahrräder die Fahrbahn teilen
„Sharrows“, von „share-the-road / arrows“, bezeichnet Markierungen, die das Fahrrad-Logo mit einem Pfeil kombinieren. Sie werden dort eingesetzt, wo sich Kfz und Fahrräder die Fahrbahn teilen müssen, weil den Radfahrern kein exklusive Straßenraum zur Verfügung steht. Diese Bodenmarkierungen mit Fahrradpiktogrammen sollen auf die Präsenz von Radfahrern aufmerksam machen. Vor allem sollen sie die Radfahrer auf die erforderlichen Seitenabstände zu parkenden Autos hinweisen.
Eine aktuell von Herrn o.Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Hermann Knoflacher im Auftrag der MA 46 der Stadt Wien durchgeführte Studie zur Wirkung von Bodenmarkierungen mit Fahrradpiktogrammen auf der Fahrbahn ergab positive Ergebnisse.
Prof. Knoflacher schließt daraus, dass der Aufmerksamkeitsgrad bei Rad- und AutofahrerInnen durch die Bodenmarkierungen mit Fahrradpiktogrammen auf der Fahrbahn im gleichen Ausmaß verändert wurde, wie durch die Fahrrad Sharrows.
Fahrrad-Piktogramme mit Richtungspfeilen erhöhen das subjektive Sicherheitsgefühl im Straßenverkehr
Fahrrad-Piktogramme und Richtungspfeile verbesserten die Interaktion von Radverkehr und motorisiertem Verkehr in Wien.
Der seitliche Sicherheitsabstand der Autos beim Überholen vergrößerte sich deutlich. Die Überholvorgänge nahmen um ein Drittel ab. Der größere Sicherheitsabstand beim Überholen bewirkt, dass sich Radfahrerinnen und Radfahrer sicherer fühlen. Das könnte jedoch ein trügerisches Gefühl von Sicherheit sein, wie Ferenchak und Marshall am 95th Annual Meeting des Transportation Board 2016 berichteten und 2019 auch in einem Artikel veröffentlichten, denn Gebiete, in denen es nur Fahrrad Sharrows gab, verzeichneten einen deutlich geringeren Rückgang der Verletzungen pro Jahr und 100 Fahrradpendler (6,7 weniger Verletzungen) als Gebiete mit Fahrradspuren (27,5) oder solche Gebiete, in denen es weder Fahradspuren noch Sharrows gab (13,5).
Genauso trügerisch könnte der Glaube sein, dass sich durch Tragen eines Fahrradhelmes die Sicherheit im Straßenverkehr verbessert. Das Tragen eines Fahrradhelmes erhöht möglicherweise die Risikobereitschaft. Der positive Effekt des Schutzes könnte somit durch die unterbewusst erhöhte Risikobereitschaft zunichte gemacht werden.
Die 33. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) trat am 1. Oktober 2022 in Kraft. Im Folgenden sind die wichtigsten Regeln für Radler:innen zusammengefaßt.
Regeln für Radfahrer im Straßenverkehr in Österreich
Der Lenker eines Fahrrades (Radfahrer) muß mindestens zwölf Jahre alt sein; wer ein Fahrrad schiebt, gilt nicht als Radfahrer. Kinder unter zwölf Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder mit behördlicher Bewilligung lenken. Radfahrer, die auf dem Fahrrad Personen mitführen, müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Bei Rot rechts abbiegen
Bei Vorhandensein eines sogenannten Grünpfeil Schildes dürfen Radler:innen an roten Ampeln rechts abbiegen. An sogenannten „T-Kreuzungen“ ist bei Vorhandensein eines Grünpfeil Schildes auch das geradeaus Weiterfahren bei Rot möglich. Voraussetzung bei beidem ist, dass Radler:innen davor anhalten und sicherstellen, dass das Abbiegen bzw. Weiterfahren ohne Gefahr, vor allem für Fußgänger:innen, möglich ist.
Seitlicher Mindestüberholabstand beim Überholen
Autos müssen beim Überholen von Radler:innen innerorts mindestens 1,5 Meter und außerorts mindestens 2 Meter Abstand halten. Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit des überholenden Kraftfahrzeuges von höchstens 30 km/h kann der Seitenabstand der Verkehrssicherheit entsprechend reduziert werden.
Schützendes Fahren neben Kindern auf dem Fahrrad
Bei der Begleitung eines Kindes unter 12 Jahren durch eine Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, ist das Fahren neben dem Kind, ausgenommen auf Schienenstraßen, zulässig.
Radfahranlagen
Eine Radfahranlage ist ein Radfahrstreifen, ein Mehrzweckstreifen, ein Radweg, Geh- und Radweg oder eine Radfahrerüberfahrt. Eine Radfahrerüberfahrt ist ein auf beiden Seiten durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil. Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts anderes ergibt. Ein Radfahrstreifen, ausgenommen in Einbahnstraßen, darf nur in der dem angrenzenden Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden. Die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, ist verboten. Die Behörde kann jedoch das Befahren von Radfahranlagen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und, jedoch nur außerhalb des Ortsgebietes, Fahrzeugen der Klasse L1e, leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge, mit elektrischem Antrieb erlauben. Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Radfahranlagen benutzen, wenn dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes unerlässlich ist.
Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn Radfahrer an der Benützung eines Radfahrstreifens, eines Radweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind.
Fahrradstraßen
Die Behörde kann durch Verordnung Straßen oder Straßenabschnitte zu Fahrradstraßen erklären. Lenker von Fahrzeugen dürfen in Fahrradstraßen nicht schneller als 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden.
Einbahnstraßen
Einbahnstraßen, die zugleich Wohnstraßen im Sinne des § 76b der StVO sind, dürfen von Radler:innen befahren werden.
Nebenfahrbahnen
Radfahrer dürfen in Nebenfahrbahnen auch fahren, wenn kein Radfahrstreifen, Radweg oder Geh- und Radweg vorhanden ist.
Vorrang
Das Reißverschlusssystem gilt auch für Radler:innen auf einem Radfahrstreifen, der endet, oder innerhalb des Ortsgebietes auf einem parallel einmündenden Radweg, wenn nach dessen Verlassen die Radler:innen die Fahrtrichtung beibehalten. Radfahrer, die einen nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzten Radweg oder Geh- und Radweg verlassen, haben anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben.
Auf Radfahrstreifen, Radwegen und Rad- und Gehwegen gilt Halte- und Parkverbot.
Fahrradverkehr
Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung erlaubt ist.
Fahrräder mit Anhänger
Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 100 cm ist, mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 100 cm sind, sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden.
Mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger oder mit sonstigen mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen.
Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in Längsrichtung verboten.
Auf Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden.
Nebeneinander fahren
Radfahrer dürfen auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen neben einem anderen Radfahrer fahren sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander fahren. Auf allen sonstigen Radfahranlagen und auf Fahrbahnen, auf denen eine Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h und Fahrradverkehr erlaubt sind, ausgenommen auf Schienenstraßen, Vorrangstraßen und Einbahnstraßen gegen die Fahrtrichtung, darf mit einem einspurigen Fahrrad neben einem anderen Radfahrer gefahren werden, sofern niemand gefährdet wird, das Verkehrsaufkommen es zulässt und andere Verkehrsteilnehmer nicht am Überholen gehindert werden.
Beim Fahren neben einem anderen Radfahrer darf nur der äußerst rechte Fahrstreifen benützt werden und Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs dürfen nicht behindert werden.
Radfahren in Gruppen
Radfahrer in Gruppen ab zehn Personen ist das Queren einer Kreuzung im Verband durch den übrigen Fahrzeugverkehr zu erlauben. Dabei sind beim Einfahren in die Kreuzung die für Radfahrer geltenden Vorrangregeln zu beachten; der voran fahrende Radfahrer hat im Kreuzungsbereich den übrigen Fahrzeuglenkern das Ende der Gruppe durch Handzeichen zu signalisieren und erforderlichenfalls vom Fahrrad abzusteigen. Der erste und letzte Radfahrer der Gruppe haben dabei eine reflektierende Warnweste zu tragen.
Verbote
Es ist verboten, auf einem Fahrrad freihändig zu fahren oder die Füße während der Fahrt von den Treteinrichtungen zu entfernen, sich mit einem Fahrrad an ein anderes Fahrzeug anzuhängen, um sich ziehen zu lassen und Fahrräder in einer nicht verkehrsgemäßen Art zu gebrauchen, zum Beispiel zum Karussellfahren und zum Wettfahren. Weiters ist es verboten, beim Radfahren andere Fahrzeuge oder Kleinfahrzeuge mitzuführen und während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren. Wer als Radfahrer während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert, begeht eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.
Radfahrerüberfahrten
Radfahrer dürfen sich Radfahrerüberfahrten, wo der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird, nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h nähern und diese nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren, es sei denn, dass in unmittelbarer Nähe keine Kraftfahrzeuge aktuell fahren.
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen, gefährdet oder Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen, behindert.
Abstellen von Fahrädern
Fahrräder sind so aufzustellen, daß sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können. Ist ein Gehsteig mehr als 2,5 m breit, so dürfen Fahrräder auch auf dem Gehsteig abgestellt werden; dies gilt nicht im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel, außer wenn dort Fahrradständer aufgestellt sind. Auf einem Gehsteig sind Fahrräder platzsparend so aufzustellen, daß Fußgänger nicht behindert und Sachen nicht beschädigt werden.
Mitführen von Gegenständen am Fahrrad
Gegenstände, die am Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung hindern oder die freie Sicht oder die Bewegungsfreiheit des Radfahrers beeinträchtigen oder Personen gefährden oder Sachen beschädigen können, wie zum Beispiel ungeschützte Sägen oder Sensen, geöffnete Schirme und dgl., dürfen am Fahrrad nicht mitgeführt werden.
Kinder
Kinder unter 12 Jahren müssen beim Rad fahren, beim Transport in einem Fahrradanhänger und wenn sie auf einem Fahrrad mitgeführt werden, einen Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebrauchen.
Wer ein Kind beim Rad fahren beaufsichtigt, auf einem Fahrrad mitführt oder in einem Fahrradanhänger transportiert, muss dafür sorgen, dass das Kind den Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebraucht.
Aufgewachsen in Bregenz, in Wien studiert, lebt jetzt an der Donau in der Wachau.
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